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Richtlinien Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie

Der Kanton Bern fördert Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch verbunden mit der Nutzung von einheimischen, erneuerbaren Energieträgern. Die Erstellung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien soll deshalb für die Bauherrschaften unkompliziert und soweit sinnvoll ohne formelles Baubewilligungsverfahren möglich sein.

Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD)1 Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden, baubewilligungsfrei – sofern sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.

Am 01.05.2014 ist eine Revision der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung in Kraft getreten, welche u.a. Vorgaben für Solaranlagen auf Dächern beinhaltet (Art. 18a RPG2, Art. 32a u. 32b RPV3). Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die «kantonalen Richtlinien», weshalb diese ans übergeordnete Bundesrecht angepasst werden müssen. Zugleich wird die Gelegenheit genutzt, die Praxis zu den Wärmepumpen besser abzubilden.

Die überarbeiteten Richtlinien Bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vom Januar 2015 legen in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht verbindlich fest, welche Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von der Baubewilligungspflicht befreit sind.

Meldepflicht
Das Bundesrecht sieht neu vor, dass baubewilligungsfreie Solaranlagen der zuständigen Behörde zu melden sind (Art. 18a Abs. 1 RPG). Im Kanton Bern soll diese Meldepflicht mit der laufenden Revision der Baugesetzgebung voraussichtlich im Jahr 2016 eingeführt werden. Solaranlagen können aber schon vorher der Gemeinde freiwillig gemeldet werden. Entsprechende Hilfsmittel werden zusammen mit den überarbeiteten Richtlinien zur Verfügung gestellt.

Bitte klären Sie vorgängig bei der Gemeindeverwaltung Ochlenberg (Tel. 062 961 71 54) ab, ob Ihre Liegenschaft im Bauinventar als Schutzobjekt aufgeführt ist.