Die Baukontrolle erfolgt ab dem 01.09.2009 im Kanton Bern flächendeckend durch Selbstdeklaration. Sie wird mit anderen Worten in beträchtlichem Umfang in die Eigenverantwortung der Bauherrschaft gestellt. Ziel ist es, die kommunalen Baupolizeibehörden, aber auch die Bauherrschaften und die anderen Beteiligten, von unfruchtbaren Routinearbeiten zu entlasten. Der Systemwechsel von der Pflicht zur Selbstdeklaration soll mithelfen, dass die Gemeinden ihre baupolizeilichen Aufgaben effizienter und effektiver erfüllen können.
Die zuständige Baupolizeibehörde wird sich nun auf Stichproben sowie auf die aus Sicher-heitsüberlegungen zwingend durchzuführenden Pflichtkontrollen vor Ort konzentrieren können. Sie stützt sich dabei auf die Meldungen der auf der Baustelle verantwortlichen Person. Diese ist zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet. Kontrollen und Abnahmen, die durch die Spezialgesetzgebung vorgeschrieben sind, werden durch die Selbstdeklaration nicht berührt.
Die kommunale Baupolizeibehörde hat neu nur noch folgende baupolizeilich unerlässlichen Pflichtkontrollen zwingend und in jedem Fall vor Ort durchzuführen:
a) Schnurgerüstabnahme,
b) Abwasseranschluss an das öffentliche Netz,
c) Versickerungsanlagen.
Mit der Meldung der für die Selbstdeklaration verantwortlichen Person wird sichergestellt, dass der Hausanschluss der Kanalisation an die öffentliche Leitung erst zugeschüttet oder geschlossen wird, wenn die kommunale Baupolizeibehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle (z. B. GEP-Ingenieur) die Leitungsführung aufgenommen und die Arbeiten abgenommen hat. Gleiches gilt auch für die Versickerungsanlagen. Sofern für diese Pflichtkontrollen Fachwissen nötig ist, kann die Gemeindebaupolizeibehörde auch kantonale Fachstellen beiziehen (Art. 47 Abs. 3 BewD).
Gemäss SN Norm „Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung – Planung und Ausführung“, dürfen sämtliche Rohre, Anschlüsse, Abzweige usw. erst einbetoniert werden, wenn die erforderliche Kontrolle durch die zuständige Stelle ausgeführt, die Leitung eingemessen und die Zustimmung zum Einbetonieren erteilt worden ist. Die erforderliche Kontrolle durch die zuständige Stelle erfolgt auf Grund einer vorhergehenden Mitteilung durch die Bauleitung oder die Unternehmung.
Die Übereinstimmung der Anlage mit den genehmigten Plänen ist von der zuständigen Stelle durch die Kontrolle folgender Punkte zu prüfen:
• Lage und Ausführung des Kanalanschlusses
• Gefälle und Innendurchmesser der Leitungen
• Schäden an Leitungsbestandteilen, Schlammsammlern und Schächten
• Dichtheitsprüfung
Über alle Baukontrollen ist ein Protokoll anzufertigen und gegenseitig zu unterzeichnen.
Der Gemeinderat empfiehlt jedem Grundeigentümer, eine Dichtheitsprüfung zu seinen Lasten durchzuführen. Die Unternehmenshaftpflicht der Bauunternehmung übernimmt die Kosten für die Instandstellung des Kanalisationsanschlusses, wenn er mangelhaft ausgeführt wurde, nur in den ersten 5 Jahren. Anschliessend gehen die Kosten zu Lasten des Grundeigentümers.
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 12.08.2013 das Merkblatt zur Abnahme der Kanalisationsanschlüsse genehmigt.